Die Gültigkeit des Erbvertrages müsste im Übrigen gar nicht im Scheidungsverfahren geprüft werden, nachdem dieser keine für das vorliegende Scheidungsverfahren relevanten Inhalte aufweist. In diesem Zusammenhang sei auch auf das vor der Vorinstanz geänderte Rechtsbegehren hingewiesen, in welchem die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Verträge nur für den Fall beantragt wird, dass alle drei Verträge ungültig sind. Nachdem dies für den Ehevertrag wie erwähnt nicht zutrifft, bräuchte darauf ohnehin nicht mehr eingegangen zu werden. Die Berufung ist daher auch im Punkt der Ungültigerklärung und Nichtigerklärung des Erbvertrages abzuweisen.