469 Abs. 1 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Erste Abteilung: Die Erben, Art. 457 - 536 ZGB, Zürich 1959, N 1 zu Art. 513 ZGB). Sie erlangen nach Art. 469 Abs. 2 ZGB jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist. Auch bezüglich des Erbvertrags hat die Berufungsklägerin nicht substantiiert, wann sie Kenntnis von den Willensmängeln erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen sei. Sie legt diesen Behauptungen auch keine Beweise zugrunde.