8. Was den Erbvertrag betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser gerade mit Bezug auf die Scheidung keine für die Berufungsklägerin nachteilige Folge enthält. Zwar hat sie zu Gunsten ihrer Nachkommen auf das ihr gesetzlich zustehende Erbrecht verzichtet. Dieses sähe aber gerade mit Bezug auf die Scheidung vor, dass das Erbrecht erlöschen würde. Wenn sie gleichwohl Willensmängel geltend macht, ist festzuhalten, dass Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, ungültig sind (Art. 469 Abs. 1 ZGB;