Danach sollte der Berufungsklägerin ein Vermächtnis in Form eines von allen Steuern befreiten Barbetrages von Fr. 2.5 Mio., die Liegenschaft am J. in T., an der Q., am V. sowie sämtliche Aktien der U. in L. zufliessen. Bei Veräusserung der Liegenschaften hätte sie deren Verkehrswert als Ersatz bekommen. Damit war die Berufungsklägerin im Fall des Todes des Berufungsbeklagten keineswegs völlig ungenügend abgesichert. Von einem bisherigen katastrophalen Zustand, welcher sie zur Unterzeichnung weiterer Verträge gezwungen hätte, kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen werden.