ihren Unterhalt, ihre Vorsorge und die Führung des Haushaltes bekommen würde zuzüglich einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- monatlich je Kind. Damit verfügte sie über Unterhaltsbeträge für sich und ihre Familie von mindestens Fr. 15'000.-- im Monat zuzüglich der kostenlosen Benützung eines Hauses. Für den Fall des Vorabsterbens des Berufungsbeklagten hatten die Parteien am 2. Juli 1990 zudem einen Erbvertrag abgeschlossen. Danach sollte der Berufungsklägerin ein Vermächtnis in Form eines von allen Steuern befreiten Barbetrages von Fr. 2.5 Mio., die Liegenschaft am J. in T., an der Q., am V. sowie sämtliche Aktien der U. in L. zufliessen.