festhält, dass sie aufgrund ihrer schlechten finanziellen Absicherung zum Abschluss der Verträge gezwungen worden sei, trifft dies nicht zu. Die Berufungsklägerin befand sich nämlich vor Eingehung der Ehe entgegen ihrer Beurteilung keineswegs in einer wirtschaftlich völlig ungenügenden Lage. Wie den in den Akten liegenden Verträgen vom 2. Juli 1990 zu entnehmen ist, verfügte sie über eine Nutzniessung an der Liegenschaft an der Q. in T. bis zu ihrem Tod. Ebenso hatten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Berufungsklägerin im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien monatlich Fr. 9'000.-- für 29