Damit war die Berufungsklägerin über die Rechtsfolgen ihres Ehevertrages genügend im Bilde und stand ihr eine Rechtsberaterin zur Seite. Wenn zudem vor Augen gehalten wird, dass die Parteien letztlich - eigenen Angaben zufolge - die Ehe nur eingegangen sind, um die kinderrechtlichen Belange zu vereinfachen, ihre Ehe jedenfalls bereits am Anfang nicht gelebt haben, sondern andere Beziehungen gepflegt haben (vgl. Ziff. 4 der Vernehmlassung der Berufungsklägerin vom 15. März 1999 zu den Eheschutzmassnahmen), so erscheint die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung mit der vollständigen Vermögenstrennung bei objektiver Betrachtungsweise durchaus nicht unangebracht. Soweit die Berufungsklägerin