Was das fehlende Wissen über die Konsequenzen des Ehevertrages zum andern betrifft, so liess sich die Berufungsklägerin im Vorfeld des Ehevertrages im Oktober 1991 und damit vor Abschluss des Ehevertrags vom 22. November 1991 über die Tragweite des Ehevertrages von B. beraten. Diese hat mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 festgehalten, dass die Berufungsklägerin im Falle der Auflösung des Güterstandes keine Beteiligungsforderung geltend machen könne. Damit war die Berufungsklägerin über die Rechtsfolgen ihres Ehevertrages genügend im Bilde und stand ihr eine Rechtsberaterin zur Seite.