g) Nur am Rande sei erwähnt, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Willensmängel und die Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ohnehin nicht erstellt sind. Zum einen hat die Berufungsklägerin keine entsprechenden Beweise eingelegt oder beantragt und stellen ihre Vorbringen blosse Behauptungen dar. Was das fehlende Wissen über die Konsequenzen des Ehevertrages zum andern betrifft, so liess sich die Berufungsklägerin im Vorfeld des Ehevertrages im Oktober 1991 und damit vor Abschluss des Ehevertrags vom 22. November 1991 über die Tragweite des Ehevertrages von B. beraten.