Abgesehen davon, dass eine Gegenleistung bei der Vereinbarung der Gütertrennung durch das Gesetz bereits nicht gefordert wird und die Wahl des Güterstandes nur mit sich bringt, dass die Heirat keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Stellung der Ehegatten hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 247 ZGB), fiele eine Überprüfung dieses Einwands auch deswegen dahin, weil die Jahresfrist, welche nach Art. 21 Abs. 2 OR mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, längstens abgelaufen ist.