welcher von einem Teil durch Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des anderen herbeigeführt worden ist, der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte und das schon Geleistete zurückverlange. Abgesehen davon, dass eine Gegenleistung bei der Vereinbarung der Gütertrennung durch das Gesetz bereits nicht gefordert wird und die Wahl des Güterstandes nur mit sich bringt, dass die Heirat keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Stellung der Ehegatten hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 5 zu Art.