216 OR und N 59 zu Art. 182 OR). Weil ein Ehevertrag nicht der Genehmigungspflicht unterliegt und auch dessen konkrete Ausgestaltung nicht von Art. 140 Abs. 1 ZGB umfasst wird, gehen die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 140 ZGB entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Anfechtung wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR nicht als lex specialis vor. Die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln richtet sich nach Art. 23 ff. OR. Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil des Vertrages binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs.