e) Ist ein Ehevertrag unter dem Einfluss von Willensmängeln zustande gekommen, so kann er vom Ehegatten, bei dem der Willensmangel vorliegt, oder seinen Erben nach Art. 23 ff. OR angefochten werden. Der Ehevertrag ist gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 59 zu Art. 182 ZGB). Bei erfolgreicher Anfechtung gilt unter den Ehegatten wieder der gesetzliche Güterstand (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 29 zu Art. 216 OR und N 59 zu Art.