d) Die Berufungsklägerin macht geltend, es habe ihr an einem freien Willen beim Abschluss der Verträge gefehlt. Sie habe sich aufgrund der Umstände in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden, weil sie drei uneheliche Kinder von 3 bis 13 Jahren gehabt habe, die Mittelschulausbildung abgebrochen und keine Berufsausbildung gehabt habe, sie ungenügend abgesichert gewesen sei und keine andere Alternative gehabt habe. Im Übrigen sei die Berufungsklägerin vor Abschluss der Ehe nie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten orientiert gewesen.