27 Abs. 2 ZGB führen. Anderes hiesse, dass gerade bei guten oder sich gut entwickelnden Vermögensverhältnissen die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung immer unter der Androhung der Nichtigkeit von Art. 27 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 19 OR stehen würde. Solches hat das Gesetz fraglos nicht bezweckt, wenn es den Parteien dieses Instrument gerade zur Verfügung stellt. 27