Von einem Entzug von Vermögen kann daher entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein. Es kann ebenso wenig gesagt werden, der Berufungsklägerin seien viele Millionen verloren gegangen. Vielmehr war der Ehevertrag zulässigerweise bereits vor der Eheschliessung eingegangen worden und hatte die Berufungsklägerin unabhängig von einer allfälligen Scheidung nie Anspruch auf einen güterrechtlichen Vermögenswert in Form einer hälftigen Errungenschaft. Wenn das Gesetz den Güterstand der Gütertrennung als einer von drei möglichen Güterständen gerade vorsieht, kann dieser zum vornherein nicht eine Einschränkung im Sinne einer übermässigen Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB führen.