Vielmehr ist einzige Folge der Gütertrennung, dass die Ehe keine Auswirkungen auf ihr Vermögen haben soll (vgl. Art. 247 ff. ZGB). Der Güterstand ist gewissermassen ein Nichtgüterstand beziehungsweise die Verneinung eines Güterstandes, weil die beiden Ehegatten wie unverheiratete Personen behandelt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 2. Unterteilband, Art. 221 - 246 ZGB, Art. 247 - 251 ZGB, Bern 1996, N 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 247 ff. ZGB). Von einem Entzug von Vermögen kann daher entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein.