den Ehegatten diese Regelung der Vermögensverhältnisse ausdrücklich offen und kann die Wahl der Gütertrennung deshalb zum vornherein keine Einschränkungen in persönlichen Verhältnissen nach Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellen. Gerade bei vermögenden Verhältnissen kann der Güterstand der Gütertrennung sinnvolle Nachfolgeregelungen erst ermöglichen. Eine Gegenleistung für die Eingehung des Ehevertrages verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Vielmehr ist einzige Folge der Gütertrennung, dass die Ehe keine Auswirkungen auf ihr Vermögen haben soll (vgl. Art.