Gültigkeit des Ehevertrages auszugehen. Eine Genehmigungspflicht durch den Scheidungsrichter besteht nicht, wenn wie im konkreten Fall entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine Vertragseinheit vorliegt. Die Parteien haben durch den Ehevertrag den Güterstand der Ehetrennung nach Art. 247 ff. ZGB vereinbart. Dieser ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und besagt, dass innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet und darüber verfügt. Letztlich zeitigt die Ehe bei der Gütertrennung keine Auswirkungen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Wie der Berufungsbeklagte vor Schranken festgehalten hat, lässt das schweizerische Recht