Sie habe nicht wissen können, dass ihr damit viele Millionen verloren gegangen seien. Schliesslich seien die Verträge offensichtlich unangemessen. Hätte die Berufungsklägerin die fraglichen Verträge nicht abgeschlossen, so erhielte sie aus Güterrecht mutmasslich Fr. 30 Mio., möglicherweise aber weit mehr. Mit den beiden Verträgen bekomme sie vermutlich nicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen Anspruches aus Güterrecht. Mit dieser eklatanten Differenz liege eine offensichtliche Unangemessenheit in optima forma vor.