Sei die wirtschaftliche Freiheit aber aufgehoben oder die wirtschaftliche Grundlage zumindest gefährdet und nütze der Vertragspartner diese Zwangslage für sich aus, dann verletze er Art. 27 Abs. 2 ZGB. Die Berufungsklägerin sei zudem in völliger Unkenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes bei Abschluss des Vertrages gewesen. Sie sei nie über die Verhältnisse informiert worden. Gleichwohl habe sie Verträge unterschrieben, welche eine gewaltige erbrechtliche und güterrechtliche Benachteiligung enthalten hätten. Sie habe in Unkenntnis auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet. Sie habe nicht wissen können, dass ihr damit viele Millionen verloren gegangen seien.