Wer sich einem Diktat fügen müsse, handle nicht aus freiem Willen. Die Berufungsklägerin habe nicht auf eine Heirat verzichten können, da sie sich damals aufgrund ihrer fehlenden Berufsbildung mit den drei Kindern in einer Notlage befunden habe und sich vollauf der Pflege und Erziehung der Kinder habe widmen müssen. Zudem sei der Berufungsbeklagte damals krank gewesen. Wäre er gestorben, hätte der Nachlass ihr keine Unterhaltsbeiträge ausgerichtet. Der bisherige Zustand sei unhaltbar gewesen. Sei die wirtschaftliche Freiheit aber aufgehoben oder die wirtschaftliche Grundlage zumindest gefährdet und nütze der Vertragspartner diese Zwangslage für sich aus, dann verletze er Art.