b) Was den Ehevertrag betrifft, so ist dessen Abschluss vor der Ehe nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres zulässig (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Die Berufungsklägerin beanstandet insbesondere, dass ihr der freie Wille beim Abschluss des Vertrages gefehlt habe, da ihr vor Abschluss klar kommuniziert worden sei, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Der Berufungsbeklagte habe ihr das Ultimatum gestellt, entweder unterschreibe sie oder er heirate sie nicht; er habe die Bedingungen der Heirat diktiert. Wer sich einem Diktat fügen müsse, handle nicht aus freiem Willen.