140 ZGB) und darf nicht unter den Voraussetzungen von Art. 140 ZGB geprüft werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass nicht zu erkennen ist, was die Berufungsklägerin im konkreten Fall daraus ableiten könnte. Dessen Ungültigkeit hätte nämlich zur Folge, dass die im Erbvertrag vereinbarten Ansprüche erlöschen würden, weil einem Ehegatten nach der Scheidung keine gesetzliche Erbansprüche mehr verbleiben. 25 e) Dem Genehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB unterstehen demgegenüber selbstverständlich Scheidungskonventionen, wie es die zwischen den Parteien am 22. November 1991 vereinbarte darstellt.