d) Fraglos nicht der Genehmigung unterliegt der ebenfalls am 22. November 1991 abgeschlossene Erbvertrag. Dieser bildete nicht Teil der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zwar wurde in Ziff. IV. ausdrücklich festgehalten, dass der Erbvertrag mit dem Eintritt der Scheidung entgegen der dispositiven Vorschrift von aArt. 154 Abs. 2 ZGB auch nach einer eventuellen Scheidung unverändert weitergelte. Damit enthält er aber keine Scheidungsfolgen. Als selbständiges Rechtsgeschäft von Todes wegen kann er gar nicht Inhalt einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sein (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 140 ZGB) und darf nicht unter den Voraussetzungen von Art.