die Stipulierung des Güterstandes der Gütertrennung gerade nicht der Genehmigung durch den Scheidungsrichter unterzogen hat, sondern ausschliesslich denjenigen Teil des Ehevertrages, welcher als rein vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert werden musste. Eine solche Regelung hat mit der blossen Wahl des Güterstands nichts zu tun. Die Vorinstanz hat die Genehmigungspflicht des Ehevertrages vom 22. November 1991 folglich zu Recht verneint.