Die Berufungsklägerin führt in ihrem Plädoyer aus, es könne nicht sein, dass das Bundesgericht in BGE 121 III 395 den entsprechenden Ehevertrag der Genehmigung unterstellt habe, obwohl es dabei lediglich um eine Ehesteuer von Fr. 5'000.-- gehandelt habe, während die Gütertrennung im vorliegenden Fall viel grössere finanzielle Folgen gezeitigt habe. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 121 III 393 ff. die Stipulierung des Güterstandes der Gütertrennung gerade nicht der Genehmigung durch den Scheidungsrichter unterzogen hat, sondern ausschliesslich denjenigen Teil des Ehevertrages, welcher als rein vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert werden musste.