getroffen werden. Vielmehr wurde die Verpflichtung vom 2. Juli 1990 für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne einer Trennungsvereinbarung beibehalten. Diese sollte gerade keine scheidungsrechtliche Nebenfolge darstellen, wie der separate Abschluss der Scheidungsvereinbarung dies aufzeigt. Damit enthält der Ehevertrag keine vermögensrechtliche Regelung im Sinne einer konkreten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien für den Scheidungsfall und findet der Genehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB auf den Ehevertrag vom 22. November 1991 im konkreten Fall keine Anwendung (vgl. dazu auch BGE 121 III 393 ff.).