Das schweizerische Recht stellt den Parteien dieses Institut bereits vor der Heirat für eine vorzeitige Vermögensplanung zur Verfügung (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZGB). Wenn im Ehevertrag nicht bloss die Wahl des Güterstandes getroffen wurde, sondern ebenso die Weitergeltung der bereits am 2. Juli 1990 geschlossenen Vereinbarung für die dort in lit. A Ziff. 1 bei gemeinsamem Haushalt und lit. B bei Aufhebung desselben geregelten Bereiche vereinbart wurde, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass damit gerade keine Regelungen für den Scheidungsfall 24