c) Der zwischen den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossene, öffentlich beurkundete Ehevertrag hat im Wesentlichen die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB zum Gegenstand (vgl. Ziff. 2 des Ehevertrages), in keiner Weise aber den Vollzug einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Mit dem Ehevertrag wurden mit anderen Worten die Regeln für die güterrechtliche Auseinandersetzung auch im Scheidungsfall festgelegt. Das schweizerische Recht stellt den Parteien dieses Institut bereits vor der Heirat für eine vorzeitige Vermögensplanung zur Verfügung (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZGB).