140 ZGB ist demgegenüber eine Regelung über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall, selbst wenn sie in der Form eines Ehevertrages abgeschlossen worden sein sollte (BGE 121 III 395). Nur wenn der Vertrag zumindest in Teilen nicht nur die Wahl des Güterstands zum Inhalt hat, sondern die konkrete Teilung respektive den Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung, besteht die gleiche Interessenlage wie bei der Vereinbarung einer Scheidungskonvention und kommt eine Genehmigung nach Art. 140 ZGB in Betracht.