Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 182 ZGB). Die Wahl der öffentlichen Beurkundung der Regelung nach Art. 183 f. ZGB vermag deren Überprüfbedürftigkeit wegzubedingen. Genehmigungsbedürftig nach Art. 140 ZGB ist demgegenüber eine Regelung über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall, selbst wenn sie in der Form eines Ehevertrages abgeschlossen worden sein sollte (BGE 121 III 395).