Für die blosse Wahl eines Güterstandes in einem Ehevertrag ist die Genehmigungspflicht aber klarerweise zu verneinen. Bei der Festlegung des Güterstandes handelt es sich um eine ehevertragliche Klausel über ein zukünftiges unsicheres Ereignis im Sinne einer kasuellen Bedingung. Es werden die Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten festgelegt, bevor es überhaupt zu einer allfälligen Auflösung des Güterstandes kommt und die genauen finanziellen Auswirkungen dieses Ehevertrages bekannt werden (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 140 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 15 zu Art.