vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Was die Prüfung durch den Scheidungsrichter betrifft, so gilt Art. 140 ZGB in erster Linie für die Regelung der vermögensrechtlichen Belange infolge Scheidung (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 140 ZGB), wobei selbstredend auch Vereinbarungen genehmigungspflichtig sind, die vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses abgeschlossen werden. Für die blosse Wahl eines Güterstandes in einem Ehevertrag ist die Genehmigungspflicht aber klarerweise zu verneinen.