ZGB vereinbarten. Sie haben festgehalten, dass die am 2. Juli 1990 geschlossene Vereinbarung betreffend Unterhalt davon aber unberührt bleibe. Es fragt sich dabei vorerst, ob die Bestimmung von Art. 140 ZGB auch auf einen Ehevertrag mit der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung Anwendung findet.