6.a) Was den Ehevertrag betrifft, so unterstellt das Gesetz Ehegatten den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz setzt Vertragsfähigkeit der Ehegatten voraus und verlangt die öffentliche Beurkundung des Vertrages (Art. 183 f. ZGB). Die Parteien haben am 22. November 1991 einen Ehevertrag abgeschlossen, worin sie im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat den Güterstand der Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB vereinbarten.