Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur die in Ziff. 6 anbegehrte Ungültigerklärung der drei Verträge nur für den Fall beantragt, dass diese alle Verträge betreffe und alle diese als Vereinbarungen gemäss Art. 140 ZGB nicht genehmigt, sondern das ganze Vertragswerk aufgehoben werde. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob jeder der drei Verträge einzeln unter die Genehmigungspflicht fällt, als ungültig oder nichtig zu erklären ist.