f) Kann aber vorliegend nicht von einer Vertragseinheit ausgegangen werden, können die drei in Frage stehenden Verträge nicht zusammen unter dem Gesichtspunkt von Art. 140 ZGB geprüft werden. Vielmehr ist bei allen drei Verträgen gesondert abzuklären, ob sie einerseits der Genehmigung im Sinne von Art. 140 ZGB unterliegen oder aber wie in Ziffer 4 der Berufungserklärung beantragt, nichtig oder ungültig sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur die in Ziff.