vereinbarte Weitergeltung der Vereinbarung vom 2. Juli 1990 betreffend Unterhaltsansprüche bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes stellen zudem bloss die Fortsetzung der bereits früher getroffenen Regelungen zwischen den Parteien dar und mussten zufolge der Heirat neu vereinbart werden. Dass die drei Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden, macht diese zu nichts anderem als einer rein äusserlichen Vertragsverbindung.