Vielmehr vermögen alle drei Verträge unabhängig voneinander Wirkung zu entfalten und haben sie inhaltlich keinen Einfluss auf die Rechtsfolge der anderen. Ebenfalls geht nicht hervor, inwiefern der eine Vertrag eine Gegenleistung zu einem anderen Vertrag darstellen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung eines Vertrages Auswirkungen im Sinne von unerwünschten und einseitigen Rechtsfolgen der anderen Verträge mit sich bringen könnte. Der Erbvertrag und die im Ehevertrag 22