e) Zutreffend ist, dass sich die Parteien vor ihrer Heirat umfassend mit den vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe befasst haben. Sie haben sich nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Lösung zufrieden gegeben, sondern von den ihnen vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Dass sowohl in den Bereichen Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention mit Abschluss vom 22. November 1991 Regelungen getroffen wurden, macht diese noch nicht zu einer rechtlich und wirtschaftlich untrennbaren Einheit. Vielmehr vermögen alle drei Verträge unabhängig voneinander Wirkung zu entfalten und haben sie inhaltlich keinen Einfluss auf die Rechtsfolge der anderen.