Diese Beurteilung wird gerade durch die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträge untermauert. So hatten die Parteien bereits in ihrem ersten Erbvertrag zu Gunsten der Berufungsklägerin im Wesentlichen dieselben Rechte vereinbart und haben weder der Ehevertrag noch die Scheidungskonvention darauf einen Einfluss.