Im Falle einer Scheidung wäre der Erbvertrag bezüglich der Liegenschaft an der Q. gegenstandslos. Wenn ausgeführt wird, dass der Erbvertrag unabhängig davon weitergelte, zeigt dies aber gerade auf, dass eine Abhängigkeit vom Erbvertrag zur Scheidungskonvention nicht besteht und von einer Vertragseinheit nicht gesprochen werden kann.