besteht nicht. Wenn in Ziff. IV des Erbvertrages ausdrücklich statuiert wurde, dass der Erbvertrag auch nach einer eventuellen Scheidung seine Geltung beibehalten soll, macht dies entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin deutlich, dass gerade der Erbvertrag vom Güterstand und den in der Scheidungskonvention getroffenen Regelungen losgelöst sein sollte. Wenn in Ziff. 7 Abs. 3 der Scheidungskonvention zudem auf den vorher abgeschlossenen Erbvertrag Bezug genommen wird, dann nur deshalb, weil die Liegenschaft an der Q. sowohl Teil der Scheidungskonvention als auch Teil des Erbvertrages ist. Im Falle einer Scheidung wäre der Erbvertrag bezüglich der Liegenschaft an der Q. gegenstandslos.