c) Im Erbvertrag vom 22. November 1991 wurde ein gegenseitiger Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht zu Gunsten der gemeinsamen Nachkommen vereinbart. Die Berufungsklägerin wurde als befreite Vorvermächtnisnehmerin für einen Barbetrag, drei Liegenschaften sowie für Aktien eingesetzt. Eine Regelung, welche inhaltlich vom Ehevertrag oder von der Scheidungskonvention abhängig ist, 21