196 - 220 ZGB, Bern 1992, N 47 zu Art. 182 ZGB). Vielmehr mussten sie eine rein obligatorische Vereinbarung - etwa im Rahmen der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen - abschliessen, weil der Güterstand der Gütertrennung selbst nicht abgeändert werden kann. Dass in Ziff. 7 der Scheidungskonvention der Ausdruck „aus güterrechtlichen Titeln“ verwendet worden war, kann daran nichts ändern. Daraus geht daraus klar hervor, dass die Scheidungsvereinbarung mit dem Ehevertrag gerade nichts zu tun hat und nicht als Einheit aufgefasst werden kann. Im Ehevertrag wurde zum Tatbestand der Scheidung gerade nichts gesagt.