7 der Scheidungskonvention für den Scheidungsfall die Übertragung der Liegenschaft an der Q. auf die Berufungsklägerin vereinbart und festgehalten haben, die Berufungsklägerin erhalte diese aus güterrechtlichen Titeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht einer Ergänzung der Gütertrennung durch schuldrechtliche Geschäfte nichts entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 181 - 195a ZGB, Art. 196 - 220 ZGB, Bern 1992, N 47 zu Art. 182 ZGB).