Sie stellt damit eine blosse Trennungsvereinbarung dar, während eine Scheidungskonvention gerade separat geschlossen wurde. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Ehevertrag und Scheidungskonvention ist damit nicht erstellt. Daran kann auch nichts ändern, dass die Parteien in Ziff. 7 der Scheidungskonvention für den Scheidungsfall die Übertragung der Liegenschaft an der Q. auf die Berufungsklägerin vereinbart und festgehalten haben, die Berufungsklägerin erhalte diese aus güterrechtlichen Titeln.