3 des Ehevertrages festgehalten, dass die am 2. Juli 1990 geschlossene Vereinbarung bei gemeinsamem Haushalt und bei Auflösung desselben weiterhin gelte. Darin ging es um die Regelung des Unterhalts der Kinder sowie der Berufungsklägerin. Diese Vereinbarung hatte keinen güterrechtlichen Charakter, sondern war rein obligatorischer Natur. Solches darf in einem Ehevertrag ohne weiteres geregelt werden. Die Regelung von Ziff. 3 des Ehevertrages hat aber offensichtlich nur Ansprüche während der Ehe betroffen, nicht aber solche nach einer allfälligen Scheidung. Sie stellt damit eine blosse Trennungsvereinbarung dar, während eine Scheidungskonvention gerade separat geschlossen wurde.