Verträgen gültig. Er kann im Vorfeld einer Heirat insbesondere auch keine Gegenleistung für die Eingehung eines Erbvertrages oder einer Scheidungskonvention darstellen. Seine Wirkungen treten gerade auch dann ein, wenn es noch nicht zur Erbfolge oder zu einer Scheidung gekommen ist. Vielmehr vereinbarten die Parteien mit der Wahl der Gütertrennung nur, dass ihre Heirat gerade keine Auswirkungen auf ihre Vermögensverhältnisse habe. Zwar haben die Parteien in Ziff. 3 des Ehevertrages festgehalten, dass die am 2. Juli 1990 geschlossene Vereinbarung bei gemeinsamem Haushalt und bei Auflösung desselben weiterhin gelte.